Auktionshaus Mette
Inhaberin: Stephanie Mette-Ernst
Schätzerin von Kunst und Antiquitäten. Edelstein –und Diamantgutachterin,
Sachverständige, Versteigerin
Lehmweg 55, 20251 Hamburg – Eppendorf
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durch Abgabe eines Gebotes bzw. des Versteigerungsauftrags erklärt sich der Käufer/Verkäufer mit den nachstehenden Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen einverstanden. Das Auktionshaus geht davon aus, dass der Einlieferer gleichzeitig auch der Besitzer der zu versteigernden Waren ist.
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich im Namen und für Rechnung der Einlieferer, die in der Auktion ungenannt bleiben. Das Auktionshaus Mette ist berechtigt, auch nach der Auktion Auskünfte über die Person des Einlieferers zu verweigern, wenn und soweit er gleichzeitig für etwaige Verbindlichkeiten des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt.
2. Die in der Auktion und im Freiverkauf angebotenen Objekte sind ausnahmslos gebraucht und werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags bzw. des Freien Verkaufs befinden. Für offene oder versteckte Mängel wird keine Haftung übernommen. Kaufinteressenten haben jedoch die Möglichkeit, die angebotenen Gegenstände im Rahmen der Vorbesichtigung zu prüfen sowie vorliegende Expertisen einzuse-hen, für deren Richtigkeit keine Haftung übernommen wird. Auch können Kaufinteressierte auf eigene Rechnung Expertisen über das Versteigerungsgut einholen, sofern hierdurch der Auktionstermin nicht gefährdet wird.
Schriftliche wie mündliche Angaben zu Objekten in der Versteigerung, dem Freien Verkauf sowie dem analogen wie digitalen Auktionskatalog werden nach bestem Wissen und Gewissen getätigt und dienen ausschließlich der Information. Sie stellen jedoch keine zugesicherten Eigenschaften dar und unterliegen nicht der Garantie des Auktionshauses.
3. In der Auktion erfolgt der Zuschlag nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Der Aufruf beginnt in der Regel bei dem im Katalog genannten Limitpreis. Die Gebote werden in Euro abgegeben. In der Regel wird um 10% gesteigert. Sollten gleichzeitig mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung der Auktionatorin zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos bleiben, entscheidet das Los. Für den Fall, dass irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde oder Zweifel über den Zuschlag bestehen, ist die Auktionatorin befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und das Objekt erneut anzubieten.
4. Für den Erhalt einer Bieternummer ist die Legitimation mit dem Personalausweis erforderlich. Das Auktions-haus behält sich zudem das Recht vor, sich zusätzlich zum Personalausweis auch eine Kreditkartennummer oder eine Bargeld-Sicherheitsleistung vorlegen zu lassen. Gemäß Geldwäschegesetz ist das Auktionshaus verpflichtet, den Käufer bzw. den Kaufinteressenten zum Zweck der Auftragsdurchführung zu identifizieren, sowie die eingeholten Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Käufer bzw. Kaufinteressenten sind hierbei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere im Hinblick auf den Nachweis der erforderlichen Legitimations-papiere (Personalausweis, Pass, Ausweisersatz). Das Auktionshaus ist berechtigt, die vorgelegten Nachweise unter
Berücksichtigung des Datenschutzes zu kopieren/scannen und aufzubewahren. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister o.ä. anzufordern. Die Käufer bzw. Kaufinteressenten versichern die Richtigkeit ihrer vorgelegten Legitimationsnachweise.
5. Nach Zuschlag ist der Käufer zur Abnahme des ersteigerten Objektes und zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Über den Zuschlagspreis entscheidet im Zweifel das Versteigerungsprotokoll. Evtl. anfallende Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten kommen ggf. hinzu. Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Versandauftrag ist schriftlich zu erteilen. Die Ware wird nur auf ausdrückli-ches Verlangen des Käufers versichert.
Mit dem Zuschlag bzw. Freiverkaufsabschluss geht die Gefahr des völligen oder teilweisen Verlustes oder der Beschädigung der versteigerten bzw. gekauften Objekte auf den Käufer über, der das Eigentum jedoch erst mit der vollständigen Bezahlung des Gesamtrechnungsbetrages erwirbt. Das Auktionshaus haftet nach dem Zuschlag bzw. dem Freiverkauf nicht für die Ware, es sei denn im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag und ist innerhalb von 10 Tagen an das Auktionshaus zu zahlen. Stundungen sind nicht zulässig. Der Kaufpreis setzt sich aus der Zuschlagsumme, einem 20%igen Aufgeld sowie der Mehrwertsteuer (19%) zusammen. Bei Zahlungsverzug behält sich das Auktionshaus nach zweimaliger Mahnung rechtliche Schritte vor. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen einer besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigungen, Irrtum vorbehalten.
Die Herausgabe der erworbenen Objekte bedarf der vorherigen Bezahlung des Kaufpreises. Sollten die Objekte nicht innerhalb von sechs Monaten nach der betreffenden Auktion verkauft oder nach schriftlicher Aufforderung abgeholt worden sein, behält sich das Auktionshaus vor, die Objekte um 30% zu reduzieren.
7. Bildkunst: Sollten Künstler unter Folgerecht fallen, sind die Einlieferer verpflichtet, die Kosten komplett zu tragen. Die Abrechnung darüber erfolgt jährlich. Derzeit wie folgt:
• Unter 500 Euro: 0%
• Über 500 Euro: 4%
• Unter 2000 Euro: 7%
• Usw.
8. Gleichlautende schriftliche Gebote werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Maßgebend hierfür ist ohne jede Ausnahme die angegebene Katalognummer. Die genannten Gebote gelten als Höchstprei-se für den Zuschlag. Das Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufträge unbekannter Kunden können nur ausgeführt werden, wenn sie bis zum Beginn der Versteigerung vorsprechen und/oder eine ausreichende Sicherheit besitzen, da sonst die Ausführungen ihrer Aufträge unterbleiben können.
Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Katalognummer angerufen, wenn hierfür 24 Stunden vor Auktionsbeginn ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Der Limitpreis gilt bei Abgabe des Anrufwunsches als geboten – auch, wenn der Bieter zum Zeitpunkt des Anrufs nicht erreichbar ist. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung einer Telefonverbindung.
9. Das Auktionshaus behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen.
10. In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher für jeden von ihm verursachten Schaden. Der Kunde betritt die Geschäftsräume auf eigene Gefahr. Für Personenschäden wird keine Haftung übernommen.
11. Gerichtsstand ist, insoweit eine Vereinbarung möglich ist, Hamburg. Dies gilt auch für den Fall, dass der Ersteigerer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht.
12. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteige-rungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.