Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Gebote sind bindend und beinhalten nicht das Aufgeld und die Mwst.
Maßgeblich ist die angegebene Katalognummer (nicht die Cavelingnummer) und nicht die Beschreibung des Gegenstandes, Seitenangabe, Bildunterschrift oder Ähnliches.
Änderungen bedürfen der Schriftform und müssen spätestens einen Tag vor der Auktion dem Auktionshaus vorliegen.
Mir sind die umseitig abgedruckten Geschäftsbedingungen bekannt und ich erkenne diese für mich verbindlich an.
Insbesondere erkenne ich an, dass alle vom Auktionator oder einer anderen Person aus dem Auktionshaus gemachten Angaben zu einem Gegenstand, der sich in einer Auktion oder im Nachverkauf befindet oder verkauft oder versteigert wurde, keine zugesicherten Eigenschaften sind und somit nicht der Haftung und/oder der Garantie des Auktionators oder des Auktionshauses unterliegen.
Dies gilt für mündliche Angaben sowie alle Angaben in schriftlicher Form im Auktionskatalog, dem Internet und jeder anderen Form.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auftragsbedingungen:
Die Versteigerung (Freiverkauf) erfolgt im fremden Namen und für fremde Rechnung. Name und Anschrift des Käufers kann, wen es angeht, unter Angabe der Cavellingsnummer erfragt werden.
Für die Ausführung der Versteigerung zahl(t)en der/die Auftraggeber dem Versteigerer vom Verkaufserlös 20 % Provision plus Mehrwertsteuer bei freier Anlieferung. Behördliche, gesetzliche und Folgeabgaben an Künstler oder deren Erben oder Bevollmächtigte gehen zu Lasten des/der Auftraggeber(s). Lagerkosten werden ab14 Werktagen mit einer Pauschale von 10,- Euro pro Kalenderwoche berechnet. Nach Ablauf einer 8-wöchigen Frist incl. 2
Benachrichtigungen wird der Gegenstand zum halben Aufrufpreis angeboten.
Bei gänzlicher oder teilweiser Zurücknahme dieses Auftrages zahlt der Auftraggeber dem Versteigerer zur Abgeltung seiner daraus entstehenden Ansprüche eine Entschädigung von 30 %, berechnet nach dem Schätzwert der zurückgezogenen Sachen. Die Versteigerung bzw. der 2 –wöchige Freiverkauf findet statt auf der Grundlage der unten abgedruckten ortsüblichen Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen.
Dieser Auftrag erlischt nach 2 Monaten, falls er nicht durch ein neues schriftliches Übereinkommen verlängert oder ersetzt wird. Der Versteigerer ist ermächtigt, gemäß § 20 der gesetzlichen Versteigerer – Vorschriften in der Versteigerung unverkauft gebliebene Gegenstände im Freiverkauf zu verkaufen, auch die Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.
Der Versteigerer ist ermächtigt, Gold- und Silbersachen gemäß § 1 der Versteigerer – Vorschriften unter dem Gold – und Silberwert zu verkaufen.
Auf Benachrichtigung des Versteigerungstermins wird verzichtet.
Auskünfte bzw. Auszahlungen werden nur unter Vorlage des Versteigerungsauftrages des Auftraggebers an diesen oder eine legitimierte Person getätigt.
Versteigerungs – und Verkaufsbedingungen:
Durch Abgabe eines Gebots unterwirft sich der Käufer den nachstehenden Versteigerungs – Verkaufsbedingungen:
Die Versteigerung erfolgt im fremden Namen und für fremde Rechnung. Name und Anschrift des Verkäufers kann unter Angabe der Cavellingsnummer nach getätigtem Kauf erfragt werden.
Alle Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Versteigerung bzw. des Freienverkaufs befinden. Für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, offene oder versteckte Fehler und Mängel, Schäden, besondere Eigenschaften oder dgl. wird eine Haftung nicht übernommen, ausgenommen alle Edelmetalle und Edelsteine, für deren Echtheit bei eindeutiger Angabe Garantie geleistet wird.
Alle vom Auktionator, einem Angestellten oder einer anderen im Auktionshaus tätigen Person und (oder) in schriftlicher oder anderer Form in Medien, im Auktionskatalog und im Internet gemachten Angaben zu Objekten in der Versteigerung oder im Verkauf sind keine zugesicherten Eigenschaften und unterliegen nicht der Garantie des Auktionators. Dies gilt insbesondere für Angaben zur Urheberschaft, des Alters, der Herkunft und der Beschaffenheit.
Angaben wie: Echt, Schule, Umfeld, Original, Authentisch, Werkstatt, Sammlung, Von…, Signiert von…, Bezeichnet, Heil, Signatur, Unikat, Auflage, Nachlass, und ähnliches sind keine zugesicherten Eigenschaften, und unterliegen nicht der Haftung des Auktionators. Expertisen geben nur die Meinung der ausführenden Person wieder und sind als vom Auktionshaus unabhängig zu betrachten.
Das vom Käufer an den Versteigerer außer dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld beträgt 20 % zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Gebote sind laut und vernehmlich oder unzweifelhaft und eindeutig mit der Bieterkarte abzugeben. Zeichen, Nicken, Winke und dgl. stellen keine Gebote dar.
Die Höhe der Beträge, welche geboten werden müssen, bestimmt der Versteigerer für die ganze Versteigerung oder für einzelne Objekte.
Der Zuschlag an den Meistbietenden wird nach dreimaliger Wiederholung des Höchstgebotes erteilt. Nach dem Zuschlag hat der Käufer seinen Namen bzw. seine Bieternummer anzugeben.
Der Zuschlag kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Geben mehrere Personen ein gleich hohes Gebot ab, und bleibt die Aufforderung des Versteigerers zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos, so erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach eigenem Ermessen.
Mit dem Zuschlag bzw. Freiverkaufabschluss geht die Gefahr des völligen oder teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung der versteigerten bzw. gekauften Gegenstände auf den Käufer über. Der Versteigerer haftet nach dem Zuschlag bzw. Freiverkauf nicht für die Ware, es sei denn, daß vor Beginn der Auslieferungszeit die Ware durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versteigerers oder eines seiner Angestellten zerstört wird.
Alle Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft. Die Bezahlung hat innerhalb von 7 Werktagen zu erfolgen.
Der Versteigerer ist berechtigt, sogleich nach dem Zuschlag die Zahlung des vollen Kaufpreises einschließlich Aufgeld oder eine angemessene, von ihm festzusetzende Anzahlung zu verlangen. Der restliche Kaufpreis ist einschließlich Aufgeld bei Empfangnahme innerhalb der von dem Versteigerer festzusetzenden Abholzeit zu bezahlen.
Verweigert der Käufer die rechtzeitige Zahlung oder werden Gegenstände nicht innerhalb der festgesetzten Zeit abgeholt, so erlöschen alle Rechte des Käufers aus der Erteilung des Zuschlages. Der Versteigerer ist berechtigt, die Gegenstände ohne Fristsetzung erneut zu Versteigern bzw. gemäß § 20 der gesetzlichen Versteigerer – Vorschriften im Freiverkauf zu verkaufen und den ersten Käufer für den Mindererlös verantwortlich zu machen. Auf den Mehrerlös hat der Käufer keinen Anspruch.
Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen.
Als vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Hamburg mit deutschem Gesetz. Für den Kaufpreis und die Größe der Cavellinge ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Diese Bedingungen gelten auch für die nach § 20 der Versteigerer– Vorschriften vom Versteigerer auftragsgemäß getätigten Freiverkäufe.