Auktionshaus Mette

Inhaberin: Stephanie Mette-Ernst
Schätzerin von Kunst und Antiquitäten, Edelstein –und Diamantgutachterin,
Sachverständige, Auktionatorin

Lehmweg 55, 20251 Hamburg – Eppendorf

Einlieferungsbedingungen

  1. Das Auktionshaus Mette (nachfolgend: „Versteigerer“) versteigert als Handelsmakler im Namen und für Rechnung des Auftraggebers („Einlieferer“).
  2. Der Auftraggeber versichert, dass die eingelieferten Gegenstände sein unbelastetes Eigentum sind oder er zur Veräußerung ermächtigt ist. Er haftet für seine Angaben zu Echtheit, Ursprung und Alter der eingelieferten Objekte. Der Versteigerer wird ermächtigt, über Mängelrügen von Käufern nach eigenem Ermessen mit Wirkung für den Auftraggeber zu entscheiden.
  3. Die angegebenen Limitpreise sind die Ausrufpreise in der Auktion. Der Einlieferer erhält die Zuschlagssumme abzüglich einer Versteigerungsprovision (Cavelinggebühr) von 20 % zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer. Nach einer durchgeführten Auktion können die Objekte im Freiverkauf zum Limitpreis verkauft werden. Sollten die Objekte nicht innerhalb von sechs Monaten nach der betreffenden Auktion verkauft oder nach schriftlicher Aufforderung abgeholt worden sein, behält sich das Auktionshaus vor, die Objekte in einer neuen Auktion um 30 % zu reduzieren.
  4. Die Auktionsabrechnung erfolgt sechs bis acht Wochen nach der Versteigerung, vorbehaltlich erfolgter Bezahlung der ersteigerten Objekte durch den Ersteigerer.
  5. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Urhebergesetz wird die Folgerechtsabgabe in Höhe 4 % des Veräußerungserlöses in Rechnung gestellt.
  6. Zieht der Einlieferer die Ware vor der ersten Versteigerung zurück, so zahlt er an das Auktionshaus eine Gebühr von 25% des Limitpreises zzgl. UST. Dem Einlieferer ist der Nachweis gestattet, dass dem Auktionshaus ein Aufwand oder Verlust überhaupt nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist. Hatte das Auktionshaus einen höheren Aufwand, so ist dieser zu ersetzen.
  7. Eine Haftung des Versteigerers ist ausgeschlossen, es sei denn, ihm, seinen Vertretern, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichtverletzungen, die dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird), außerdem nicht bei Verzugsschäden.
  8. Gold- und Silbergegenstände dürfen unter dem Metallwert versteigert werden.
  9. Gerichtsstand und Erfüllungsort für den vollkaufmännischen Verkehr ist Hamburg. Es gilt deutsches Recht als vereinbart.
  10. Einlieferer und Käufer können nach Vertragsschluss die Anschrift des Vertragspartners erfahren.
  11. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Auktionsauftrages im Übrigen dadurch nicht berührt.

    Stand: 09/2025