Auktionshaus Mette
Inhaberin: Stephanie Mette-Ernst
Schätzerin von Kunst und Antiquitäten, Edelstein –und Diamantgutachterin,
Sachverständige, Auktionatorin
Lehmweg 55, 20251 Hamburg – Eppendorf
Versteigerungsbedingungen
Durch Abgabe eines Gebots erklärt sich der Bieter mit den nachstehenden Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen einverstanden.
Wichtige Hinweise für Verbraucher!
Bei unseren öffentlich zugänglichen Versteigerungen besteht für Verbraucher auch bei Vertragsschluss im Wege des reinen Fernabsatzes kein Widerrufsrecht; § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB. Es gelten außerdem nicht die ergänzenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf. Dies betrifft insbesondere die Mängelgewährleistung und den Versendungskauf sowie weitere Sonderregelungen (vgl. §§ 474 ff. BGB).
- Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich im Namen und für Rechnung der Einlieferer, die in der Auktion ungenannt bleiben. Das Auktionshaus ist Vermittler. Es ist berechtigt, auch nach der Auktion Auskünfte über die Person des Einlieferers zu verweigern, wenn und soweit es gleichzeitig für etwaige Verbindlichkeiten des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt.
- Die in der Auktion und im Freiverkauf angebotenen Objekte sind ausnahmslos gebraucht und werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags bzw. des Freien Verkaufs befinden. Für offene oder versteckte Mängel wird keine Haftung übernommen. Kaufinteressenten haben die Obliegenheit, die angebotenen Gegenstände im Rahmen der Vorbesichtigung zu prüfen sowie vorliegende Expertisen einzusehen, für deren Richtigkeit keine Haftung übernommen wird. Auch können Kaufinteressierte auf eigene Rechnung Expertisen über das Versteigerungsgut einholen, sofern hierdurch der Auktionstermin nicht gefährdet wird. Schriftliche wie mündliche Angaben zu Objekten in der Versteigerung, dem freien Verkauf sowie dem analogen wie digitalen Auktionskatalog werden nach bestem Wissen und Gewissen getätigt und dienen ausschließlich der Information. Sie stellen jedoch keine zugesicherten Eigenschaften dar und unterliegen nicht der Garantie des Auktionshauses.
- Die Haftung des Auktionshauses als Vermittler ist ausgeschlossen, es sei denn, seinen Inhabern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichtverletzungen, die dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird) und Schäden aufgrund Verzuges.
- In der Auktion erfolgt der Zuschlag nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Ein Anspruch auf Erteilung eines Zuschlages besteht nicht. Der Aufruf beginnt in der Regel bei dem im Katalog genannten Limitpreis. Die Gebote werden in Euro abgegeben. In der Regel wird um 10 % gesteigert. Sollten gleichzeitig mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung der Auktionatorin zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos bleiben, entscheidet die Auktionatorin. Für den Fall, dass irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde oder Zweifel über den Zuschlag bestehen, ist die Auktionatorin befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und das Objekt erneut anzubieten.
- Für den Erhalt einer Bieternummer ist die Legitimation mit dem Personalausweis erforderlich. Das Auktionshaus behält sich vor, zusätzlich eine Kreditkartennummer oder eine Bargeld-Sicherheitsleistung zu verlangen. Gemäß Geldwäschegesetz ist es verpflichtet, Käufer bzw. Kaufinteressenten zur Auftragsdurchführung zu identifizieren sowie die Informationen zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere den Nachweis gültiger Legitimationspapiere (Personalausweis, Pass, Ausweisersatz). Das Auktionshaus ist berechtigt, die Unterlagen unter Beachtung des Datenschutzes zu kopieren oder zu scannen und aufzubewahren. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist ein Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug o. ä. vorzulegen. Käufer bzw. Kaufinteressenten versichern die Richtigkeit ihrer Angaben.
- Nach Zuschlag ist der Käufer zur Abnahme des ersteigerten Objektes und zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Über den Zuschlagspreis entscheidet im Zweifel das Versteigerungsprotokoll. Der Zuschlag kann unter Vorbehalt erfolgen, insbesondere falls das Limit nicht erreicht ist (Untergebote). In diesem Fall bleibt der Bieter für drei Wochen an sein Gebot gebunden. Eventuell anfallende Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten kommen ggf. hinzu. Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Versandauftrag ist schriftlich zu erteilen. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers versichert. Mit dem Zuschlag bzw. Freiverkaufsabschluss geht die Gefahr des völligen oder teilweisen Verlustes oder der Beschädigung der versteigerten bzw. gekauften Objekte auf den Käufer über, der das Eigentum jedoch erst mit der vollständigen Bezahlung des Gesamtrechnungsbetrages erwirbt. Das Auktionshaus haftet nach dem Zuschlag bzw. dem Freiverkauf nicht für die Ware, es sei denn im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag und ist innerhalb von 10 Tagen an das Auktionshaus zu zahlen. Stundungen sind nicht zulässig. Der Kaufpreis setzt sich aus der Zuschlagsumme, einem 20%igen Aufgeld sowie der Mehrwertsteuer auf das Aufgeld (19 %) zusammen. Da die Umsatzsteuer nur auf die Provision, und somit eine Dienstleistung erhoben wird, ist eine Erstattung bei Ausfuhr durch private Käufer (EU und Drittstaat) nicht möglich. Beim Live-Bieten über Plattformen (z.B. lot-tissimo, Invaluable, drouot, live auctioneers u.a.) wird die jeweilige Gebühr der Plattform (meist 5% des Zuschlagsbetrages zzgl. Umsatzsteuer) zusätzlich fällig und gesondert aufgeführt.
Bei Zahlungsverzug behält sich das Auktionshaus nach zweimaliger Mahnung rechtliche Schritte vor. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen einer besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigungen, Irrtum vorbehalten. Die Herausgabe der erworbenen Objekte bedarf der vorherigen Bezahlung des Kaufpreises aller ersteigerten Objekte. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung und Übergabe über. - Gleichlautende schriftliche Gebote werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Maßgebend hierfür ist ohne jede Ausnahme die angegebene Katalognummer. Die genannten Gebote gelten als Höchstpreise für den Zuschlag. Das Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Katalognummer angerufen, wenn hierfür 24 Stunden vor Auktionsbeginn ein schriftlicher Auftrag vorliegt. Der Limitpreis gilt bei Abgabe des Anrufwunsches als geboten – auch, wenn der Bieter zum Zeitpunkt des Anrufs nicht erreichbar ist. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung einer Telefonverbindung. Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge gem. §§ 355 BGB finden keine Anwendung, da § 312g (2) BGB gilt (siehe Hinweis vor Ziffer 1). Das Auktionshaus behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Auktionshauses (Hamburg). Ist der Käufer Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz des Auktionshauses. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches werden nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen vernünftigen Zwecken abgegeben (§§ 86 a, 86 StGB). Der Versteigerer bietet diese Gegenstände nur unter dieser Bedingung an. Mit der Abgabe eines Gebotes wird dies ausdrücklich anerkannt.
- Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
Stand: 09/2025
